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Jagen im Kanton Luzern

Jagen im Kanton

Musterstatuten für Jagdgesellschaften

Musterstatuten für Jagdgesellschaften
Musterstatuten für Jagdgesellschaften in der Rechtsform eines Vereins nach Art. 60 ff. ZGB

Bis zum 31. Dezember 2018 müssen alle Jagdgesellschaften im Kanton Luzern in der Rechtsform eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) organisiert sein.

Revierjagd Luzern hat daher unter Berücksichtigung des seit dem 1. April 2018 geltenden neuen Luzerner Jagdrechts Musterstatuten ausgearbeitet, die wir Ihnen nachfolgend gerne als Word-Dokument zum Download zur Verfügung stellen. Sie sollen den Jagdgesellschaften insbesondere bei Neugründung von Jagdvereinen als Orientierungshilfe dienen. Das ZGB regelt die Rechtsform des Vereins in den Artikeln 60 ff. nur rudimentär und lässt viel Gestaltungsspielraum. Dementsprechend enthalten die Musterstatuten nebst zwingenden Bestimmungen und viel Bewährtem auch fakultative Regelungen, die je nach den konkreten Verhältnissen übernommen, angepasst oder weggelassen werden können. Solche Passagen sind in roter Farbe gehalten. Jede Jagdgesellschaft kann sich hier entscheiden, was sie in ihre Statuten aufnehmen will und was nicht. Die im Dokument gelb hinterlegten Textpassagen müssen dagegen in jedem Fall individuell angepasst werden. Dies gilt allenfalls auch für die Nummerierung der einzelnen Artikel und ihre Absätze.

Da das neue Jagdgesetz die Verpachtung der Reviere ausschliesslich an Jagdgesellschaften und damit an Vereine zulässt, müssen alle Vereinsmitglieder über einen Jagdfähigkeitsausweis verfügen (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KJSG) und zudem die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 KJSG erfüllen, sofern sie an die Mindestpächterzahl angerechnet werden sollen. Eine Mitgliedschaft von Treibern oder nicht jagdbefähigten Personen in einer Jagdgesellschaft ist daher nicht möglich. Die Mitgliedschaft langjähriger Jagdkameraden oder -kameradinnen, die zwar über einen Jagdfähigkeitsausweis verfügen, jedoch die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 KJSG nicht (mehr) erfüllen, bleibt weiterhin zulässig. Je nach Situation in der Jagdgesellschaft müssen deren Rechte und Pflichten allenfalls speziell geregelt werden, z.B. bezüglich Stimmrecht oder Beitragspflicht. Eine der häufigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Vereinsgründung ergeben hat, ist diejenige nach dem zukünftigen Namen des "Jagd-Vereins". Traditionell werden die Zusammenschlüsse von Jagdberechtigten zur Pachtung eines Jagdreviers im Kanton Luzern "Jagdgesellschaft" genannt. Dies ist auch weiterhin möglich, unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform als Verein.

Wir hoffen Ihnen mit den vorliegenden Musterstatuten eine geeignete Hilfestellung für einen bevorstehenden Rechtsformwechsel zu geben und für bereits bestehende Vereine einen Anhaltspunkt zu liefern für eine allfällige Revision ihrer Statuten im Hinblick auf deren Übereinstimmung mit der heutigen Rechtslage und Terminologie. Auf jeden Fall wünscht Ihnen der Vorstand von Revierjagd Luzern gutes Gelingen bei der Umsetzung.

Roman Stocker
Rechtskonsulent RJL