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Jagen im Kanton Luzern

Jagen im Kanton

Musterstatuten für Jagdgesellschaften

Musterstatuten für Jagdgesellschaften
Vereinsgründung oder Statutenrevision müssen bis zum 31.12.2018 erfolgt sein!
Gemäss § 57 Abs. 1 KJSG i.V.m. § 44 Abs. 1 KJSV müssen die Jagdgesellschaften des Kantons Luzern spätestens bis zum 31.12.2018 in der Form eines Vereins organisiert sein. Unabhängig davon kann die Bezeichnung "Jagdgesellschaft" auch weiterhin im Namen geführt werden.
Sobald der Verein gegründet ist und die Statuten vorliegen, sind diese dem lawa zur Prüfung einzureichen. Jagdgesellschaften die bis Ende Jahr nicht als Verein organisiert sind, droht der Verlust des Pachtverhältnisses (vgl. § 11 KJSG).

Der durch das lawa ausserdem verlangte Nachweis einer Vereinshaftpflicht- sowie Unfallversicherung wird für Jagdgesellschaften, die Mitglied von RJL sind, gegenüber dem lawa gesamthaft erbracht. Andere Jagdgesellschaften müssen einen entsprechenden Versicherungsnachweis selber beibringen.
In der Folge werden die bestehenden Pachtverträge bis spätestens am 31.03.2019 durch Pachtverträge nach neuem Recht abgelöst.
Jagdgesellschaften, die bislang in der Form einer einfachen Gesellschaft organisiert waren, haben anlässlich einer (ausserordentlichen) Vereinsversammlung (früher Generalversammlung genannt) den Verein formell zu gründen, indem sie die dazu erforderlichen schriftlichen Statuten sowie die Organe des neuen Vereins wählen. Gleichzeitig muss darüber Beschluss gefasst werden, was mit den finanziellen Mitteln der bisherigen einfachen Gesellschaft zu geschehen hat (auf die bisherigen Mitglieder verteilen oder in den zu gründenden Verein einbringen). Zur Erleichterung dieses Prozederes hat Revierjagd Luzern auf seiner Homepage im Bereich Services/Downloads/Rechtliches Musterstatuten publiziert, die alle gesetzlichen Erfordernisse erfüllen. Revierjagd Luzern empfiehlt diese daher auch zu verwenden.

Jagdgesellschaften die bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Verein gegründet haben, erfüllen grundsätzlich das Formerfordernis des Vereins. Sie müssen allerdings darauf achten, dass die Mitgliedschaft im Verein korrekt geregelt ist. So können etwa Treiber oder andere Personen, die über keine Jagdberechtigung verfügen, nicht Mitglied des jeweiligen Vereins sein, da dessen Mitglieder von Gesetzes wegen gleichzeitig Pächter des entsprechenden Jagdreviers sind.

Schliesslich ist aufgrund verschiedener Anfragen bei RJL darauf hinzuweisen, dass von Jahresjagdgästen kein Mitglieder- oder Hegebeitrag erhoben werden darf, falls sie auch in einem anderen Revier Pächter sind, dies würde eine Umgehung des Doppelpachtverbotes darstellen.
Abschliessend bitten wir um Verständnis dafür, dass unser Rechtskonsulent nicht alle Statuten, die nun revidiert werden müssen, einer Vorprüfung unterziehen kann, ehe sie beim lawa eingereicht werden. Wenn Sie ihre bestehenden Statuten mit den Musterstatuten auf der Homepage von RJL vergleichen, erkennen Sie selber rasch, ob und gegebenenfalls welcher Revisionsbedarf bei Ihnen besteht. Der Inhalt der Musterstatuten steht im Einklang mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Der dort in roter Farbe gehaltene Text ist fakultativ und kann, muss aber nicht in den Statuten einer Jagdgesellschaft enthalten sein.

Roman Stocker
Rechtskonsulent Revierjagd Luzern