Das neue Schweizer Tierschutzgesetz (TschG) und die Strafprozessordnung geben den Kantonen bereits heute die notwendigen Instrumente in die Hand, um das hohe Schweizer Tierschutzniveau zu sichern. Ein strenger Vollzug gewährleistet die Einhaltung der Vorschriften. Information, Ausbildung und Motivation der Tierhalter stehen beim Tierschutzgesetz im Vordergrund. Die Tieranwalt-Initiative ist diesem Konzept fremd und bringt keinen Mehrwert.
Die Kantone haben bereits jetzt die Möglichkeit, Tierschutzanwälte einzusetzen, wenn sich dieses Instrument für ihre Situation eignet (z.B. Zürich). Die zwingende und flächendeckende Installierung von Tierschutzanwälten würde hingegen in die gut funktionierenden Strukturen der Kantone eingreifen und zu einer unnötigen Aufblähung der Bürokratie sowie zu höheren Kosten für Kantone, Gerichte und Tierhalter führen.
Tieranwälte nützen den Tieren nichts. Sie verhindern Tierquälerei nicht, da sie erst nach einer Tat zum Zug kommen. Vielmehr werden auch unnötige Verfahren zwecks Legitimation der Anwaltsstellen durchgeführt. Die Einführung eines Tieranwalts stellt zudem ein Präjudiz für weitere Spezialanwälte in allen möglichen Gebieten dar. Eine solche Entwicklung ist unerwünscht und führt zu einer unnötigen Aufblähung des Justizapparats.
Diese Gründe sprechen für eine klare Ablehnung der Tieranwalt-Initiative am 7. März 2010.